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Satzung



Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Elz e. V.

§ 1     1. Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Elz e. V.
          2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg unter der Nummer VR 1179              
              eingetragen.
          3. Er hat seinen Sitz in Elz.

 § 2     Ziel und Zweck des Vereins 
           
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne                        des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
           2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Garten- und Landschaftspflege, die För-                            derung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, sowie des Natur- und Umweltschut-                          zes.

 § 3     Aufgaben des Vereins
           
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
               Zwecke.
           2. Durchführung von Versammlungen mit Vorträgen und Besprechung, sowie Lehr-                            gängen mit praktischen Übungen.
           3. Förderung der Gartenkultur, einschließlich der Obst- und Gemüsekulturen.
           4. Pflege des Blumen- und Pflanzenschmucks in Gärten und Wohnräumen.
           5. Begehung von Gärten und Fluren mit Unterweisungen und Belehrungen.
           6. Durchführung von Ausstellungen und Lehrfahrten.
           7. Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes und der Dorfverschönerung. 

§ 4     Mitgliedschaft
          
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Die Aufnahme erfolgt
              durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand.
          2. Jugendliche können mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
          3. Beiträge werden erhoben.         
          4. Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in
              
der Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung, 
              sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. 

§ 5     Mittel des Vereins
          
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-  
              den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
          2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd               
              
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft
          
Die Mitgliedschaft erlischt:
          1. Durch Austritt. Dieser kann nur zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich erfol-
              gen.
          2. Durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn das Mitglied 1 Jahr mit der Beitrags- 
              
zahlung im Rückstand ist, oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.
              Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung. Bei Wider-   
              
spruch entscheidet die Hauptversammlung.
          3. Durch Tod.

§ 7     Die Organe des Vereins sind
          
1. Vorstand

          2. Mitgliederversammlung 


§ 8     Vorstand
          
Der Vorstand besteht aus:
          1. Vorsitzenden       2. Vorsitzenden
          1. Kassierer            2. Kassierer
          1. Schriftführer        2. Schriftführer
          1 Fachwart
          3 Beisitzer
          Die Wahl erfolgt durch Abstimmung.

          Der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im Sinne
          
§ 26 BGB. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils einzelvertretungsbe- 
          
rechtigt. Sie verfügen über die Vereinsmittel in Ausführung der Satzung und Be-                              schlüsse der Organe. 

          
Der Schriftführer oder sein Stellvertreter besorgen die laufenden Geschäfte nach                
          Weisung des Vorsitzenden oder Stellvertreters und fertigen die Niederschriften über die 
          Vorstandssitzungen und Versammlungen an. Die Niederschriften (Protokolle) sind vom 
          1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.

          Der Kassierer oder sein Stellvertreter verwalten die Vereinskasse und erstatten hier-         
          über dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung Bericht. Die Kassenaufsicht übt der 
          Vorstand aus.

          Der Vorstand wird auf drei Jahres gewählt. In jedem Jahr scheiden 1/3 der 
          Vorstandsmitglieder aus. Eine Wiederwahl ist möglich. 

§ 9      Jahreshauptversammlung
           
Die Jahreshauptversammlung tritt an Stelle der im BGB vorgeschriebenen Mitglie-         
           derversammlung. Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Die         
           Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

           Die Jahreshauptversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Frist 
           von zwei Wochen einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der 
           Presse, Rundschreiben und/oder über elektronische Medien.

          Dies muss geschehen:
          1. Auf Verlangen des Vorstandes.
          2. Auf Verlangen von 1/3 der Vereinsmitglieder.
          3. Wenn die Interessen des Vereins es erfordern.

          Zur Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung gehören:
          1. Die Entgegennahme der Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte.
          2. Die Entlastung des Vorstandes.
          3. Beschlussfassung über eingegangene Anträge (Anträge müssen 8 Tage vor Ver -
              sammlungstermin schriftlich dem Vorstand vorliegen).
          4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
          5. Festlegung der Beitragshöhe.
          6. Wahl des Vorstandes.
          7. Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages (Verfügungsbetrag des Vorstan-          
            
  des).
          8. Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, von denen alljähr-  
              
lich einer neu zu wählen ist. 
          9. Beratung und Beschlussfassung über wichtige Vereinsaufgaben.
        10. Ausschluss bei Widerspruch.
        11. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

        Über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung kann nur abgestimmt werden,                 
        wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist. Für die Abstimmung reicht die  
        
einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. 
 

§ 10  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den jeweiligen Vorsitzenden              
         sowie den 2. Vorsitzenden vertreten. 

§ 11  Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Limburg-Weilburg Landesverband 
Hessen für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e.V. (LOGL-Hessen e.V.) .
Die Monatsschrift ist "Der Hessische Obst- und Gartenbau". 
§ 12  Ehrungen
Die Ehrenmitgliedschaft wird bei Erreichen des 80. Lebensjahres und mindestens
25 Jahren Mitgliedschaft im Obst- und Gartenbauverein Elz e. V. oder bei beson-
deren Verdiensten im Verein ausgesprochen. Ehrennadeln werden nach den           
Richtlinien des Landesverbandes vergeben. 
§ 13  Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elz, die es unmittelbar
        und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 
Die Satzung wurde anlässlich der Jahreshauptversammlung am 14. März 2026 beschlossen. 
Die bisherige Satzung vom 13. März 2020, tritt mit dem 14. März 2026 außer Kraft.
 
Elz, 14. März 2026

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