§ 1 1.
Der Verein führt den Namen Obst- und
Gartenbauverein Elz e. V.
2. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Limburg unter der Nummer VR 1179
eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Elz.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung
der Garten- und Landschaftspflege, die För- derung der Pflanzenzucht und
Kleingärtnerei, sowie des Natur- und Umweltschut- zes.
§ 3 Aufgaben des
Vereins
1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Durchführung von Versammlungen mit
Vorträgen und Besprechung, sowie Lehr- gängen mit praktischen
Übungen.
3. Förderung der Gartenkultur,
einschließlich der Obst- und Gemüsekulturen.
4. Pflege des Blumen- und
Pflanzenschmucks in Gärten und Wohnräumen.
5. Begehung von Gärten und Fluren mit
Unterweisungen und Belehrungen.
6. Durchführung von Ausstellungen und
Lehrfahrten.
7. Förderung der Landschaftspflege,
des Naturschutzes und der Dorfverschönerung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede
volljährige Person werden. Die Aufnahme erfolgt
durch schriftliche
Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand.
2. Jugendliche können mit
Einverständnis der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
3. Beiträge werden erhoben.
4.
Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme
in
der Jahreshauptversammlung und
außerordentlichen Mitgliederversammlung,
sowie aktives und passives Wahlrecht zu den
Ämtern des Vereins.
§ 5 Mittel des
Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt. Dieser kann nur zum
Schluss des Kalenderjahres schriftlich erfol-
gen.
2. Durch Ausschluss. Dieser ist
zulässig, wenn das Mitglied 1 Jahr mit der Beitrags-
zahlung im Rückstand ist, oder gegen die Interessen des Vereins
verstößt.
Der Ausschluss erfolgt durch den
Vorstand nach vorheriger Anhörung. Bei Wider-
spruch
entscheidet die Hauptversammlung.
3. Durch Tod.
§ 7 Die
Organe des Vereins sind
1.
Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden
1. Kassierer 2. Kassierer
1. Schriftführer 2. Schriftführer
1 Fachwart
3 Beisitzer
Die Wahl erfolgt durch Abstimmung.
Der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im
Sinne
§ 26
BGB. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils
einzelvertretungsbe-
rechtigt. Sie
verfügen über die Vereinsmittel in Ausführung der Satzung und Be- schlüsse
der Organe.
Der Schriftführer oder sein
Stellvertreter besorgen die laufenden Geschäfte nach
Weisung des Vorsitzenden oder Stellvertreters und fertigen die
Niederschriften über die
Vorstandssitzungen und Versammlungen an. Die Niederschriften (Protokolle) sind vom
1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
zu unterschreiben.
Der Kassierer oder sein Stellvertreter
verwalten die Vereinskasse und erstatten hier-
über
dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung Bericht. Die Kassenaufsicht übt der
Vorstand aus.
Der Vorstand wird auf drei Jahres
gewählt. In jedem Jahr scheiden 1/3 der
Vorstandsmitglieder aus. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung tritt an
Stelle der im BGB vorgeschriebenen Mitglie-
derversammlung.
Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Die
Beschlüsse sind für alle Mitglieder
bindend.
Die Jahreshauptversammlung muss
mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Frist
von zwei Wochen einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der
Presse, Rundschreiben und/oder
über elektronische Medien.
Dies muss geschehen:
1. Auf Verlangen des Vorstandes.
2. Auf Verlangen von 1/3 der
Vereinsmitglieder.
3. Wenn die Interessen des Vereins es
erfordern.
Zur Zuständigkeit der
Jahreshauptversammlung gehören:
1. Die Entgegennahme der
Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte.
2. Die Entlastung des Vorstandes.
3. Beschlussfassung über eingegangene
Anträge (Anträge müssen 8 Tage vor Ver -
sammlungstermin schriftlich dem Vorstand vorliegen).
4. Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
5. Festlegung der Beitragshöhe.
6. Wahl des Vorstandes.
7. Die Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages (Verfügungsbetrag des Vorstan-
des).
8. Wahl von zwei Kassenprüfern für das
laufende Geschäftsjahr, von denen alljähr-
lich einer neu zu wählen ist.
9. Beratung und Beschlussfassung über
wichtige Vereinsaufgaben.
10. Ausschluss bei Widerspruch.
11. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
Über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
kann nur abgestimmt werden,
wenn
dies in der Tagesordnung vorgesehen ist. Für die Abstimmung reicht die
einfache Mehrheit der
anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 10 Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den jeweiligen Vorsitzenden
sowie den 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 11 Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Limburg-Weilburg Landesverband
Hessen für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e.V. (LOGL-Hessen e.V.) .
Die Monatsschrift ist "Der Hessische Obst- und Gartenbau". § 12 Ehrungen
Die Ehrenmitgliedschaft wird bei Erreichen des 80. Lebensjahres und mindestens
25 Jahren Mitgliedschaft im Obst- und Gartenbauverein Elz e. V. oder bei beson-
deren Verdiensten im Verein ausgesprochen. Ehrennadeln werden nach den
Richtlinien des Landesverbandes vergeben. § 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elz, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Satzung wurde anlässlich der Jahreshauptversammlung am 14. März 2026 beschlossen.
Die bisherige Satzung vom 13. März 2020, tritt mit dem 14. März 2026 außer Kraft. Elz, 14. März 2026
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