Satzung des Obst- und Gartenbauvereins
Elz e. V.
§ 1 1.
Der Verein führt den Namen Obst- und
Gartenbauverein Elz e. V.
2. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Limburg unter der Nummer
VR 1179 eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Elz.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die
Förderung der Garten- und Landschaftspflege, die För- derung der Pflanzenzucht
und Kleingärtnerei, sowie des Natur- und
Umweltschutzes.
§ 3 Aufgaben
des Vereins
1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Durchführung von Versammlungen
mit Vorträgen und Besprechung, sowie
Lehrgängen mit praktischen
Übungen.
3. Förderung der Gartenkultur,
einschließlich der Obst- und Gemüsekulturen.
4. Pflege des Blumen- und
Pflanzenschmucks in Gärten und Wohnräumen.
5. Begehung von Gärten und Fluren
mit Unterweisungen und Belehrungen.
6. Durchführung von Ausstellungen
und Lehrfahrten.
7. Förderung der Landschaftspflege,
des Naturschutzes und der Dorfverschönerung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede
volljährige Person werden. Die Aufnahme erfolgt
durch schriftliche
Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand.
2. Jugendliche können mit
Einverständnis der Erziehungsberechtigten Mitglied
werden.
3. Beiträge werden erhoben.
4.
Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme
in
der Jahreshauptversammlung und
außerordentlichen Mitgliederversammlung, so
wie aktives und passives Wahlrecht zu den
Ämtern des Vereins.
§ 5 Mittel des
Vereins
1. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt. Dieser kann nur
zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich
erfolgen.
2. Durch Ausschluss. Dieser ist
zulässig, wenn das Mitglied 1 Jahr mit der Beitrags-
zahlung im
Rückstand ist, oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Der Ausschluss erfolgt durch
den Vorstand nach vorheriger Anhörung. Bei Wider-
spruch entscheidet
die Hauptversammlung.
3. Durch Tod.
§ 7 Die
Organe des Vereins sind
1.
Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden
1. Kassierer 2. Kassierer
1. Schriftführer 2. Schriftführer
1 Fachwart
3 Beisitzer
Die Wahl erfolgt durch Abstimmung.
Der 1. Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im Sinne des
§ 26 BGB. Die Vertretungsmacht hat
der 1. Vorsitzende, der Stellvertreter nur bei
Verhinderung
des 1. Vorsitzenden. Sie verfügen über die Vereinsmittel in Ausführung
der Satzung und Beschlüsse der
Organe.
Der Schriftführer oder sein
Stellvertreter besorgen die laufenden Geschäfte nach
Weisung des Vorsitzenden oder Stellvertreters und
fertigen die Niederschriften über
die
Vorstandssitzungen und Versammlungen an. Die Niederschriften (Protokolle)
sind vom 1. Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter zu unterschreiben.
Der Kassierer oder sein
Stellvertreter verwalten die Vereinskasse und erstatten
hierüber dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung
Bericht. Die
Kassenaufsicht übt der Vorstand
aus.
Der Vorstand wird auf drei Jahres
gewählt. In jedem Jahr scheiden 1/3 der Vor-
standsmitglieder
aus. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung tritt an
Stelle der im BGB vorgeschriebenen
Mitgliederversammlung.
Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Beschlussorgan.
Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder
bindend.
Die Jahreshauptversammlung muss
mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer
Frist
von zwei Wochen einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch Veröffentli-
chung in der Presse, Rundschreiben und/oder
über elektronische Medien.
Dies muss geschehen:
1. Auf Verlangen des Vorstandes.
2. Auf Verlangen von 1/3 der
Vereinsmitglieder.
3. Wenn die Interessen des Vereins
es erfordern.
Zur Zuständigkeit der
Jahreshauptversammlung gehören:
1. Die Entgegennahme der Rechenschafts-
und Tätigkeitsberichte.
2. Die Entlastung des Vorstandes.
3. Beschlussfassung über
eingegangene Anträge (Anträge müssen 8 Tage vor Ver -
sammlungstermin schriftlich dem Vorstand vorliegen).
4. Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
5. Festlegung der Beitragshöhe.
6. Wahl des Vorstandes.
7. Die Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages (Verfügungsbetrag des
Vorstandes).
8. Wahl von zwei Kassenprüfern für
das laufende Geschäftsjahr, von denen alljähr-
lich einer neu zu wählen ist.
9. Beratung und Beschlussfassung
über wichtige Vereinsaufgaben.
10. Ausschluss bei Widerspruch.
11. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
Über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung kann nur abgestimmt werden,
wenn dies in der Tagesordnung
vorgesehen ist. Für die Abstimmung reicht die
einfache Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder.
§ 10 Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den jeweiligen Vorsitzenden
Sowie den 2. Vorsitzenden vertreten.
§ 11 Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Limburg-Weilburg Landesverband
Hessen für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e. V. (LOGL-Hessen e.V.)
Die Monatsschrift ist "Der Hessische Obst- und Gartenbau".
§ 12 Ehrungen
Die Ehrenmitgliedschaft wird bei Erreichen des 80. Lebensjahres und
mindestens 25 Jahren Mitgliedschaft im Obst- und Gartenbauverein Elz e. V.
oder bei besonderen Verdiensten im Verein ausgesprochen. Ehrennadeln werden
nach den Richtlinien des Landesverbandes vergeben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elz, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde anlässlich der Jahreshauptversammlung am 13. März 2020 beschlossen.
Die bisherige Satzung vom 6. März 2016 tritt mit dem 13. März 2020 außer Kraft.
Elz, 13. März 2020